1.) |
Vereinszweck |
|
|
- Zweck des Vereins ist Umweltschutz
durch Förderung des Einsatzes von erneuerbaren Energien, insbesondere der photovoltaischen Stromerzeugung , sowie durch
umweltschonende Nutzung und Einsparung von Energie.
|
2.) |
Vorhaben des Vereins |
|
Den Vereinszweck verfolgt der SVH durch
Öffentlichkeitsarbeit, durch fachliche Information und durch beispielgebende Vorhaben;
insbesondere: |
- Der SVH setzt sich ein für eine
Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zugunsten der erneuerbaren Energien.
- Der SVH unterstützt energiepolitische
Maßnahmen und Initiativen zur Durchsetzung des Vereinszwecks.
- Der SVH
unterstützt die Errichtung von Solarenergieanlagen zur Erzeugung von
elektrischem Strom auf öffentlichen Gebäuden. Er sucht dazu die Zusammenarbeit mit
Institutionen, die eine Werbewirkung in der Öffentlichkeit gewährleisten, wie
Volksverteter, Kirchen, Parteien,Hochschulen, Berufsschulen, Schulen, Behörden,
Gerichten, Energiedienstleistungsunternehmen und dergleichen.
- Der SVH setzt sich ein für die
Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz und für eine
kostendeckende Einspeisevergütung. Der SVH setzt sich dafür ein, daß die dabei
auftretenden Kosten, wie in der Energiewirtschaft üblich, durch den Stromverbraucher zu
bezahlen sind.
- Der SVH kann Solarenergieanlagen dort
erstellen und betreiben, wo aufgrund technischer, wirtschaftlicher , rechtlicher oder
anderer grundsätzlicher Probleme ein wirtschaftlicher Betrieb noch nicht möglich
ist, mit dem Ziel, die genannten Probleme aus eigener Anschauung kennenzulernen, Abhilfen
zu entwickeln und diese beispielhaft durchzusetzen.
|
3.) |
Selbstlose Tätigkeit |
|
- Der SVH ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Vom SVH geförderte oder eigene Anlagen
werden nicht vorwiegend nach betriebswirtschaftlichen, sondern nach
Umweltschutz-Gesichtspunkten optimiert.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des AbschnittsSteuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung (§§ 51 ff.)
|
|
4.) |
Überparteilichkeit |
|
- Der SVH ist überparteilich. Der
Vereinszweck wird in Zusammenarbeit der unterschiedlichen gesellschaftspolitischen
Auffassungen zum gemeinsamen Ziel des Schutzes und des Erhalts der Umwelt verfolgt.
|
|
5.) |
Zuwendungen |
|
- Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
|
|
6.) |
Name und Sitz des Vereins |
|
Der Verein führt den Namen : |
SonnenstromVerein Hessen (e.V.) (SVH)
Sitz Butzbach
Verein zur Förderung und Nutzung der Photovoltaik
|
|
7.) |
Mitgliedschaft |
7.1) |
Persönliche Mitgliedschaft |
|
- Mitglied kann jede natürliche Person
werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
- Der Vorstand kann Ehrenmitglieder
vorschlagen. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit wie für Satzungsänderungen.
|
|
7.2) |
Fördermitglieder |
|
- Fördermitglieder können alle
Institutionen werden, die sich öffentlich für kostendeckende Vergütung einsetzen.
Bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit, kann die Fördermitgliedschaft durch
Vorstandsbeschluß wieder aberkannt werden.
- Fördermitglieder haben kein Stimmrecht
bei der Mitgliederversammlung.
|
|
7.3) |
Beginn der Mitgliedschaft |
|
- Die Mitgliedschaft beginnt nach
Beitragsentrichtung oder Erteilung einer Einzugsermächtigung.
|
|
7.4) |
Ende der Mitgliedschaft |
|
- Die Mitgliedschaft endet fristlos
- durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand
schriftlich anzuzeigen und wird mit Eingang der Mitteilung wirksam.
- durch Tod.
- Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung
des laufenden Jahresbeitrages bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht nicht .
|
|
7.5) |
Ausschluß aus dem Verein |
|
- Die Mitgliedschaft endet fristlos
- durch Beschluß der
Mitgliederversammlung
- durch Beschluß des Vorstandes. Gegen
den Beschluß ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, über den die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Gründe für einen Ausschluß sind
insbesondere: Verstöße gegen die Satzung, Verstöße gegen die Interessen des Vereins,
Behinderung oder Störung der Arbeit des Vorstandes, finanzielle Schädigung des Vereins, Rückstand im Mitgliedsbeitrag über ein Jahr,
Schädigung des Ansehens des Vereins.
|
|
8.) |
Beiträge |
|
- Der erste Jahresbeitrag wird bei
Eintritt in den SVH fällig.
- Die folgenden Jahresbeiträge werden
jeweils zum 1. März fällig.
- Die Beiträge können durch die
Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit neu festgesetzt werden.
Fördermitglieder setzen ihren Beitrag selbst fest.
|
|
9.) |
Geschäftsjahr |
|
- Das Geschäftsjahr geht vom 1. März
bis zum 28.Februar
|
|
10.) |
Organe des Vereins |
|
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
|
|
11.) |
Mitgliederversammlung |
11.1) |
Mitgliederversammlung höchstes Organ |
|
- Die Mitgliederversammlung ist das
höchste Organ des SVH. Sie entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht in
die Entscheidungsbefugnis des Vorstandes fallen.
- (S.12.4)
|
|
11.2) |
Stimmberechtigung |
|
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder,
die ihren Mitgliedsbeitrag vollständig bezahlt oder eine Einzugsermächtigung erteilt
haben.
|
|
11.3) |
Vollmachten |
|
- Mitglieder können sich vertreten
lassen. Der Vertreter/in hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Die Vollmacht gilt lediglich für die Entlastung und die Wahl der Vorstandsmitglieder.
|
|
11.4) |
Protokoll |
|
- Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist am Ende der jeweiligen
Mitgliederversammlung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
|
|
11.5) |
Erforderliche Mehrheiten |
|
- Bei der Beschlußfassung entscheidet
die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
- Bei Beschlüssen, die eine
Satzungsänderung beinhalten, oder für die eine satzungändernde Mehrheit gefordert ist,
wird mit drei Vierteilen der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder entschieden.
|
|
11.6) |
Außerordentliche Mitgliederversammlung |
|
- Bei dringenden Anlässen kann der
Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Das gleiche gilt, wenn
dies 20% der Mitglieder schriftlich unter der Angabe von Gründen bei dem Vorstand
beantragen.
|
|
11.7) |
Termin der Mitgliederversammlung |
|
|
|
11.8) |
Gegenstand der Mitgliederversammlung |
|
- Rechenschaftsbericht des Vorstandes
- Bericht der KassenprüferInnen
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes
- Wahl zweier KassenprüferInnen
- Entscheidung über Anträge
- Aufnahme von Ehrenmitgliedern
- Ausschluß vom Mitgliedern
|
|
11.9) |
Vorschläge zur Tagesordnung |
|
- Vorschläge für weitere
Tagesordnungspunkte sind dem Vorstand spätestens bis zum 31.12. des Vorjahres
einzureichen.
|
|
11.10) |
Einladung zur Mitgliederversammlung |
|
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung
erfolgt 3 Wochen vor dem Versammlungstermin.
Weitere Tagesordnungspunkte sowie Ort und Zeit sind in der Einladung aufzuführen.
|
|
12.) |
Vorstand |
12.1) |
Zusammensetzung des Vorstandes |
|
- Der Vorstand des SVH besteht aus dem
ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer ,fünf Beisitzern und dem
Schriftführer.
|
|
12.2) |
Vorstandswahl |
|
- Der Vorstand werden durch die
alljährliche Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Wahl erfolgt auf Antrag geheim.
|
|
12.3) |
Vertretungsrecht |
|
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist verpflichtet, in alle
namens des SVH abzuschließende Verträge die Bestimmung aufzunehmen:Der SVH haftet
nur mit dem Vereinsvermögen.
|
|
12.4) |
Aufgaben des Vorstandes |
|
- Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des SVH.Zu seinen Aufgaben gehören:
- Aufnahme von Mitgliedern
- Ausschluß von Mitgliedern
- Auswahl der ehrenamtlichen und
hauptamtlichen Mitarbeiter
- Ermäßigung der Mitgliedsbeiträge im
Einzelfall
- Einberufung der Mitgliederversammlung
und Festlegung der Tagesordnung
- Leitung der Mitgliederversammlung
- Koordination der Öffentlichkeitsarbeit
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, ggfs Beitritt des SVH zu anderen
Vereinen
- Kontakte zu Volksvertretern, zu den
Kirchen, den Parteien, Schulen, Behörden, Gerichten,
Elektrizitätsdiensleistungsunternehmen und dergleichen.
|
|
12.5) |
Entlastung des Vorstandes |
|
- Mit der Entlastung verzichtet der
Verein gegnüber dem entlasteten Vorstandsmitglied auf Schadensersatzansprüche aus dessen
zurückliegender Geschäftsführung.
- der Verzicht auf Schadensersatz gilt
nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung des Vereins.-Die
Mitgliederversammlung stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab.
|
|
13.) |
Auflösung des Vereins |
|
- Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Förderverein der Berufsschule Butzbach zu.
Die Mitgliederversammlung kann mit satzungsändernder Mehrheit eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft (oder...des öffentlichen Rechts) bestimmen, die das
Vermögen zum Zweck des Umweltschutzes zu verwenden hat.
|
|