Satzung

 

1.) Vereinszweck
  • Zweck des Vereins ist Umweltschutz durch Förderung des Einsatzes von erneuerbaren Energien, insbesondere der  photovoltaischen Stromerzeugung , sowie durch umweltschonende Nutzung und Einsparung von Energie.
2.) Vorhaben des Vereins

Den Vereinszweck verfolgt der SVH durch Öffentlichkeitsarbeit, durch fachliche Information und durch beispielgebende Vorhaben; insbesondere:

  • Der SVH setzt sich ein für eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zugunsten der erneuerbaren Energien.
  • Der SVH unterstützt energiepolitische Maßnahmen und Initiativen zur Durchsetzung des Vereinszwecks.
  • Der SVH   unterstützt die Errichtung von Solarenergieanlagen zur Erzeugung von elektrischem Strom auf öffentlichen Gebäuden. Er sucht dazu die Zusammenarbeit mit Institutionen, die eine Werbewirkung in der Öffentlichkeit gewährleisten, wie Volksverteter, Kirchen, Parteien,Hochschulen, Berufsschulen, Schulen, Behörden, Gerichten, Energiedienstleistungsunternehmen und dergleichen.
  • Der SVH setzt sich ein für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz und für eine kostendeckende Einspeisevergütung. Der SVH setzt sich  dafür ein, daß die dabei auftretenden Kosten, wie in der Energiewirtschaft üblich, durch den Stromverbraucher zu bezahlen sind.
  • Der SVH kann Solarenergieanlagen dort erstellen und betreiben, wo aufgrund technischer, wirtschaftlicher , rechtlicher oder anderer grundsätzlicher Probleme ein  wirtschaftlicher Betrieb noch nicht möglich ist, mit dem Ziel, die genannten Probleme aus eigener Anschauung kennenzulernen, Abhilfen zu entwickeln und diese beispielhaft  durchzusetzen.
3.) Selbstlose Tätigkeit
  • Der SVH ist selbstlos tätig; er  verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Vom SVH geförderte oder eigene Anlagen werden nicht vorwiegend nach betriebswirtschaftlichen, sondern nach Umweltschutz-Gesichtspunkten optimiert.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.)
4.) Überparteilichkeit
  • Der SVH ist überparteilich. Der Vereinszweck wird in Zusammenarbeit der unterschiedlichen gesellschaftspolitischen Auffassungen zum gemeinsamen Ziel des Schutzes und des Erhalts der Umwelt verfolgt.
5.) Zuwendungen
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6.) Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen :

 SonnenstromVerein Hessen (e.V.) (SVH)
Sitz Butzbach
Verein zur Förderung und Nutzung der Photovoltaik

 

7.) Mitgliedschaft
7.1) Persönliche Mitgliedschaft
  • Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
  • Der Vorstand kann Ehrenmitglieder vorschlagen. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit wie für Satzungsänderungen.
7.2) Fördermitglieder
  • Fördermitglieder können alle Institutionen werden, die sich öffentlich für kostendeckende Vergütung einsetzen. Bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit, kann die Fördermitgliedschaft durch Vorstandsbeschluß wieder aberkannt werden.
  • Fördermitglieder haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
7.3) Beginn der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft beginnt nach Beitragsentrichtung oder Erteilung einer Einzugsermächtigung.
7.4) Ende der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft endet fristlos
  • durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und wird mit Eingang der Mitteilung wirksam.
  • durch Tod.
  • Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des laufenden Jahresbeitrages bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht nicht .
7.5) Ausschluß aus dem Verein
  • Die Mitgliedschaft endet fristlos
  • durch Beschluß der Mitgliederversammlung
  • durch Beschluß des Vorstandes. Gegen den Beschluß ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Gründe für einen Ausschluß sind insbesondere: Verstöße gegen die Satzung, Verstöße gegen die Interessen des Vereins, Behinderung oder Störung der Arbeit des Vorstandes, finanzielle Schädigung des Vereins, Rückstand im Mitgliedsbeitrag über ein Jahr, Schädigung des Ansehens des Vereins.
8.) Beiträge
  • Der erste Jahresbeitrag wird bei Eintritt in den SVH  fällig.
  • Die folgenden Jahresbeiträge werden jeweils zum  1. März fällig.
  • Die Beiträge können durch die Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit neu festgesetzt werden. Fördermitglieder setzen ihren Beitrag selbst fest.
9.) Geschäftsjahr
  • Das Geschäftsjahr geht vom 1. März bis zum 28.Februar
10.) Organe des Vereins
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
11.) Mitgliederversammlung
11.1) Mitgliederversammlung höchstes Organ
  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des SVH. Sie entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht in die Entscheidungsbefugnis des Vorstandes fallen.
  • (S.12.4)
11.2) Stimmberechtigung
  • Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag vollständig bezahlt oder eine Einzugsermächtigung erteilt haben.
11.3) Vollmachten
  • Mitglieder können sich vertreten lassen. Der Vertreter/in hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
    Die Vollmacht gilt lediglich für die Entlastung und die Wahl der Vorstandsmitglieder.
11.4) Protokoll
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist am Ende der jeweiligen Mitgliederversammlung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
11.5) Erforderliche Mehrheiten
  • Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
  • Bei Beschlüssen, die eine Satzungsänderung beinhalten, oder für die eine satzungändernde Mehrheit gefordert ist, wird mit drei Vierteilen der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder entschieden.
11.6) Außerordentliche Mitgliederversammlung
  • Bei dringenden Anlässen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Das gleiche gilt, wenn dies 20% der Mitglieder schriftlich unter der Angabe von Gründen bei dem Vorstand beantragen.
11.7) Termin der Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, in der Regel in Butzbach im 1.Quartal statt.

11.8) Gegenstand der Mitgliederversammlung
  • Rechenschaftsbericht des Vorstandes
  • Bericht der KassenprüferInnen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahl des Vorstandes
  • Wahl zweier KassenprüferInnen
  • Entscheidung über Anträge
  • Aufnahme von Ehrenmitgliedern
  • Ausschluß vom Mitgliedern
11.9) Vorschläge zur Tagesordnung
  • Vorschläge für weitere Tagesordnungspunkte sind dem Vorstand spätestens bis zum 31.12. des Vorjahres einzureichen.
11.10) Einladung zur Mitgliederversammlung
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt 3 Wochen vor dem Versammlungstermin.
    Weitere Tagesordnungspunkte sowie Ort und Zeit sind in der Einladung aufzuführen.
12.) Vorstand
12.1) Zusammensetzung des Vorstandes
  • Der Vorstand des SVH besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer ,fünf Beisitzern und dem Schriftführer.
12.2) Vorstandswahl
  • Der Vorstand werden durch die alljährliche Mitgliederversammlung gewählt.
  • Die Wahl erfolgt auf Antrag geheim.
12.3) Vertretungsrecht
  • Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des SVH abzuschließende Verträge die Bestimmung aufzunehmen:“Der SVH haftet nur mit dem Vereinsvermögen“.
12.4) Aufgaben des Vorstandes
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des SVH.Zu seinen Aufgaben gehören:
  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Ausschluß von Mitgliedern
  • Auswahl der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter
  • Ermäßigung der Mitgliedsbeiträge im Einzelfall
  • Einberufung der Mitgliederversammlung und Festlegung der Tagesordnung
  • Leitung der Mitgliederversammlung
  • Koordination der Öffentlichkeitsarbeit
  • Zusammenarbeit mit anderen  Vereinen, ggfs Beitritt des SVH zu anderen Vereinen
  • Kontakte zu Volksvertretern, zu den Kirchen, den Parteien, Schulen, Behörden, Gerichten, Elektrizitätsdiensleistungsunternehmen und dergleichen.
12.5) Entlastung des Vorstandes
  • Mit der Entlastung verzichtet der Verein gegnüber dem entlasteten Vorstandsmitglied auf Schadensersatzansprüche aus dessen zurückliegender Geschäftsführung.
  • der Verzicht auf Schadensersatz gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung des Vereins.-Die Mitgliederversammlung stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab.
13.) Auflösung des Vereins
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins  dem Förderverein der Berufsschule Butzbach zu. Die Mitgliederversammlung kann mit satzungsändernder Mehrheit eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (oder...des öffentlichen Rechts) bestimmen, die das Vermögen zum Zweck des Umweltschutzes zu verwenden hat.